Abschlussprüfung Sommer 2020 Dienstag, 28./Mittwoch, 29. April 2020
Zwischenprüfung Herbst 2020 Mittwoch, 30. September 2020
Abschlussprüfung Winter 2020/2021 Dienstag, 24./Mittwoch, 25. November 2020
Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r 28. - 29.04.2020
Zwischenprüfung Steuerfachangestellte/-r 09.03.2021
Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r 20. - 21.04.2021
Laut Berufsbildungsgesetz ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling (Auszubildende) die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling (Auszubildende) nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen legen für jeden Ausbildungsberuf die jeweils zuständigen Prüfungsstellen fest.
Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Berufsausbildung. In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass die Auszubildenden die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind.
Die Abschlussprüfung umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Handlungsfähigkeit sowie die im Unterricht der Berufsschule vermittelten Lehrinhalte. In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass die Auszubildenden die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden und für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrinhalte vertraut sind.
Die gestreckte Abschlussprüfung gibt es bereits seit einigen Jahren in verschiedenen gewerblich technischen Ausbildungsberufen. Im Rahmen einer Erprobungsverordnung wird die gestreckte Abschlussprüfung nun auch im Berufsbild Kaufmann/-frau im Einzelhandel eingeführt. Die gestreckte Abschlussprüfung besteht aus einem Teil 1 und einem Teil 2. Die bisherige Zwischenprüfung wird ausgewertet, in dem ihr Ergebnis als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließt. Bei den kaufmännischen Berufen bezieht sich Teil 1 der Abschlussprüfung auf die ersten zwei Jahre der Berufsausbildung und wird i.d.R. zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Hilfsmittel sind zur Kenntnisprüfung in der schriftlichen Abschlussprüfung zugelassen:
Ausbildungsberuf | Prüfungsbereich | Zugelassene Hilfsmittel |
Alle Ausbildungsberufe | Alle Prüfungsbereiche | Taschenrechner (nicht programmiert, netzunabhängig und ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten) |
Kaufmann/-frau für |
Versicherungswirtschaft |
Unkommentiertes Bedingungswerk Proximus 3 oder Proximus 4 des BWV (notwendiges Hilfsmittel) Unkommentierte Gesetzessammlung (zulässiges Hilfsmittel) Unkommentierte Textausgaben einzelner Gesetz und Verordnungen (zulässiges Hilfsmittel) |
Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel | Außenhandelsgeschäfte | Unkommentiertes, zweisprachiges Wörterbuch in der gewählten Fremdsprache |
Sozialversicherungsfachangestellte/r |
allgemeine Krankenversicherung |
Sammlung von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften und Gemeinsamen Rundschreiben ohne Kommentierungen (z. B. SGB-KV oder SoFA KV) |
IHK zu Leipzig
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Aufgabenstelle für kaufmännische
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Berufsbildungswerk der Deutschen
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Steuerberaterkammer
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Bundesversicherungsamt
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Partner der Ausbildungsbetriebe